ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER FIRMA MWR GmbH, 63785 OBERNBURG

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere
    Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.
  2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende,
    entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden
    nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
    Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf
    seine eignene AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich
    Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung
    haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger
    Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere
    schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Kunden hinsichtlich des Vertrags (z. B.
    Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind in Schrift- und Textform (z. B.
    Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere
    Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
  5. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen
    lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften – auch
    wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist – in den Grenzen, in denen sie nicht durch die
    Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Anfragen unserer Kunden qualifizieren wir nicht als Angebote.
  2. Auf die Anfragen unserer Kunden erstellen wir die Angebote. Diese sind zunächst freiblebend
    und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
    Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
    verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
    behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
    werden.
  3. Die Bestellung des Kunden ist dann ein Vertragsangebot im Sinnde des § 145 BGB. Wir sind
    berechtigt dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen ab Zugang bei uns anzunehmen.
  4. Die Annahme des Angebotes erfolgt dann entweder durch Auftragsbestätigung oder aber
    Auslieferung der Ware an den Kunden.

§ 3 Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 4 Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt bei
    Inlandslieferungen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Die Zahlung ist bar frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten, und zwar

    a. Innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum.
    b. mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug zwar:

           30 % nach Erhalt der Auftragsbestätigung,

           65 % sobald die Abnahme erfolgte,

           der Restbetrag innerhalb 10 Tagen nach Lieferung.

  3. Wir sind auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine
    Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden
    Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Der Kunde kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs
    ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB
    in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die
    Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber
    Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB
    unberührt.
  5. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises
    aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Kunden gefährdet ist (z.B. durch
    Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur
    Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag
    berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen
    (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen
    Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur für den Fall zu, soweit sein
Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben
die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß Ziffer 8.6 Satz 2 dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen, unberührt.

§ 6 Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
    Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie
    vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
    insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
    außerhalb unseres Willens liegen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferung
    eintreten.
  3. Ob ein Lieferverzug von uns gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
    Voraussetzung für einen Lieferverzug ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Kunden.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

§ 7 Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die
    Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Kunde die
    Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die
    Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde,
    können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen)
    bestimmen.

  2. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
    zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die
    Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die
    Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer
    über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den
    Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts
    bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Kunde
    im Verzug der Annahme ist.

  3. Für den Fall, dass sich der Kunde in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus
    anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, auch bei spätererm Versandt auf
    Wunsch des Kunden, haben wir gegen den Kunden einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen
    Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten), mindestens jedoch ½ v. H.
    des Rechnungsbetrags für jeden Monat. Wir ist jedoch auch berechtigt, nach Setzung und
    fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu
    verfügen und den Kunden mit angemessenen verlängerter Frist zu beliefern.(Beginn mit der
    Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der
    Ware) in Rechnung. Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen,
    angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben
    unberührt.

  4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, von Kunden
    unbeschadet der Mängelrechte entgegenzunehmen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller
    unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden
    Geschäftsbeziehung (= gesicherte Forderung) vor.

  2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter
    Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet
    werden. Der Kunde hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines
    Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns
    gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
    uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
    haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

  3. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des
    fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
    zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im
    Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt,
    lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den
    Fall, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Kunden vor
    Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben.
    Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht
    entbehrlich ist.

  4. Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im
    ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall
    gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:

    a) Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer
    Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten.
    Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter
    deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der
    Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für
    das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    Der Kunde tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die
    Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für
    diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.

    b) Der Kunde tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
    Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 4.a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der
    Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns
    vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir
    an. Die gemäß Ziffer 2 aufgeführten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der
    abgetretenen Forderungen.

    c) Der Kunde bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Kunde
    seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit
    des Kunden vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß
    Ziffer 3 geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die
    Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 3 geltend machen, können wir vom Kunden die
    Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass
    der Kunde alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
    aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir
    berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Kunden sowie dessen Befugnis zur
    Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

    d) Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als
    10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

  5. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
    Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
    gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis:
    nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
    durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

§ 9 Mängelansprüche des Kunden

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
    Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen)
    gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon
    unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff.
    BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von
    Seiten des Herstellers.
  2. Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung
    der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Kunden getroffen haben, bilden
    regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine
    Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die
    Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf
    unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht
    waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des §
    434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist zu
    beachten, dass öffentlich getätigte Äußerungen des Herstellers im Rahmen von Werbung oder
    auf dem Etikett der Ware den Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.
  3. Für Mängel, die der Kunder gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig
    nicht kennt, haften wir nicht.
  4. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, soweit der Kunde seinen gesetzlichen
    Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich bei
    der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung
    bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung
    vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im
    Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt.
    Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von
    7 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab
    Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Kunde seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen
    Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung
    unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel
    nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur
    Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der
    Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden
    Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Kunden keine Ansprüche auf Ersatz
    der „Ein- und Ausbaukosten“ zu.
  5. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns ein Wahlrecht zu, ob wir eine
    Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer
    mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der
    Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns
    jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern.
    Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen,
    dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, einen im
    Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  6. Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Kunde uns die notwendige Zeit und Gelegenheit
    einzuräumen. Insbesondere hat der Kunde uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend
    gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer
    mangelfreien Sache durchführen, hat der Kunde uns die mangelhafte Sache nach den
    gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Kunde jedoch
    nicht zu.
  7. Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den
    Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die
    Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche
    des Kunden auf Ersatz der „Ein- und Ausbaukosten“.
  8. Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind
    (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach
    Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den
    Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Kunden aufgrund eines unberechtigten
    Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der
    Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  9. Der Kunde kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den
    Kaufpreis mindern, wenn eine vom Kunden für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos
    abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht
    erheblichen Mangels steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  10. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind
    ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen
    Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die
    Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB) handelt.
  11. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden
    (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von Ziffer 8.

§ 10 sonstige Haftung

  1. Wir haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich der
    nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und
    außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
  2. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf
    Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher
    Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in
    eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:

    a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren,

    b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren
    Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
    der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen
    Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.

  3. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch
    Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein
    Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen
    wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des
    Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den
    Fall, dass wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.
  5. Ein Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.
    Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11 Verjährung

  1. Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln
    resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den
    Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
  2. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§§ 438
    Absatz 1 Nr. 2 BGB) für den Fall, dass es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache,
    die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und
    dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff). Dies gilt vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen
    Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3,
    §§ 444, 445b BGB)
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen finden auch für vertragliche und außervertragliche
    Schadensersatzansprüche des Kunden Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen,
    es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195,
    199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche
    des Kunden gemäß Ziffer §10 Nr. 2a sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren
    ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Obernburg a.Main.
Gerichtsstand ist Aschaffenburg.

§ 13 Besondere Bedingungen für Lieferungen mit Aufstellung

  1. Die Berechnung der Arbeitszeit für die Aufstellung einschließlich der Reisekosten für An- und
    Rückfahrt sowie der Aufenthaltskosten erfolgt nach angefallenen Kosten.

  2. Alle baulichen und vorbereitenden Arbeiten müssen vor Beginn der Aufstellung so weit fertig
    gestellt sein, dass die Aufstellung ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der
    Unterbau muss trocken und abgebunden, der Raum muss gegen Witterungseinflüsse
    genügend geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sein.

  3. Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge und dergleichen ist von dem
    Kunden/Besteller ein trockener, beleuchteter und verschließbarer Raum zur Verfügung zu
    stellen.

  4. Der Kunde/Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen:

    a. Hilfsmannschaften und Facharbeiter in der vom Lieferer angeforderten Anzahl.
    b. Die zur Aufstellung und Inbetriebnahme erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsstoffe.

  5. Die Gefahr des Transportes von mitgebrachten Lieferteilen trägt der Besteller.

§ 14 Allgemeine Firmenangaben

Firma MWR GmbH
Daimlerstr. 2
63785 Obernburg am Main

USt-ID-Nr.: DE36 836 6646

Geschäftsführer: Kai Marquart, André Rüttiger Amtsgericht Aschaffenburg HRB 1762